Satzung
Die rechtliche Grundlage von DemokraViTo i.G.: Zweck, Mitgliedschaft, Organe und die Regeln, nach denen wir arbeiten.
Stand der Gründung: Die Gründungsversammlung von DemokraViTo i.G. hat am 29. Juni 2026 stattgefunden. Diese Satzung wurde dort einstimmig beschlossen. Gemäß § 13 tritt sie mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen DemokraViTo e.V. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz e.V. geführt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), insbesondere durch politische Bildungsarbeit, Stärkung von Medienkompetenz und Informationskompetenz in der Zivilgesellschaft;
- des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO), insbesondere durch überparteiliche Begegnungsformate, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken und demokratisches Denken in die Breite der Bevölkerung tragen;
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), insbesondere durch die Vernetzung zivilgesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure und die Aktivierung politischer Teilhabe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Stadtgespräche und moderierte Gesprächsrunden in lokalen Gemeinderäumen, Vereinsheimen und öffentlichen Veranstaltungsorten;
- Begegnungsformate bei Festen, Märkten und kommunalen Veranstaltungen;
- Workshops, Informationsveranstaltungen und Bildungsangebote für Schulen, Vereine und Gemeindegremien;
- Öffentlichkeitsarbeit und die Bereitstellung von Materialien zur politischen Bildung und Medienkompetenz;
- digitale Bildungsangebote und Online-Formate zur Erreichung breiterer Bevölkerungsschichten;
- Kooperationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Kommunen und Bildungseinrichtungen.
(4) Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Er ist überparteilich und parteipolitisch unabhängig und verfolgt seine Zwecke in geistiger Offenheit. Die Unterstützung einzelner politischer Parteien sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen wie geldwerte Vorteile ohne Gegenleistung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder ohne Stimmrecht. Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird;
- Ausschluss durch Beschluss des Vorstands nach Absatz 5 oder Absatz 6;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ferner ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung, die die Androhung des Ausschlusses enthalten muss, ein Monat verstrichen ist, ohne dass die Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags durch Beschluss fest. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen Beitragsermäßigungen oder -befreiungen beschließen. Die Beiträge können für stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Kassenführung obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfung darf nicht von Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Abweichend hiervon kann jedes Vorstandsmitglied den Verein im Rahmen der in § 8 Abs. 2 festgelegten Wertgrenzen allein vertreten. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) befreien.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zeitnah einzuberufen, um über die Neubesetzung zu entscheiden.
(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG). Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulässigkeit dieser Vergütung. Diese Vergütung stellt keine Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 2 dar.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch im Wege der elektronischen Kommunikation (etwa als Telefon- oder Videokonferenz) oder in gemischter Form abgehalten werden können. Beschlüsse können außerhalb von Sitzungen auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich daran beteiligen oder ihr Einverständnis mit diesem Verfahren erklären.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts;
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Für Ausgaben und Verpflichtungen des Vereins gelten folgende Wertgrenzen: Ausgaben bis zu einem Betrag von 200 Euro können von einem einzelnen Vorstandsmitglied allein angewiesen werden. Ausgaben zwischen 200 Euro und 2.000 Euro bedürfen der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Ausgaben, die 2.000 Euro übersteigen, bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Anschaffungen, die für den Verein oder die Vereinsarbeit notwendig sind und ein Vorstandsmitglied unmittelbar selbst betreffen, dürfen von diesem nicht allein angewiesen werden; in diesen Fällen entscheidet das jeweils andere Vorstandsmitglied allein.
In unaufschiebbaren Eilfällen, insbesondere bei drohender Gefahr für den Verein, für Vermögenswerte oder Mitglieder, kann der Vorstand auch über der Grenze von 2.000 Euro entscheiden; die Mitglieder sind darüber schriftlich zu unterrichten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grunds beantragt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (E-Mail genügt) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
(4) Der Vorstand kann bei der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch als reine virtuelle Versammlung einberufen, bei der die Teilnahme ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt. In der Einberufung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder elektronisch teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Rat und Empfehlung und soll durch seine Zusammensetzung und sein Wirken zum Ansehen des Vereins beitragen.
(2) Über die Zahl der Mitglieder des Beirats, ihre Berufung und ihre Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Beirat hat eine beratende Funktion und ist kein Organ des Vereins. Er kann sich mit Zustimmung des Vorstands eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Volksbildung, des demokratischen Staatswesens, der Gleichstellung oder der gesellschaftlichen Inklusion zu verwenden hat, und deren Tätigkeit zweifelsfrei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
(3) Die Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren sind die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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